Am 10.03.2021 trat die Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, die sogenannte Offenlegungsverordnung (nachfolgend OffenlegungsVO), in Kraft. Die darin beschriebenen Pflichten betreffen auch die Volksbank Kraichgau als Vermögensverwalter bzw. als „Finanzmarktteilnehmer“, wie die Bezeichnung der Vermögensverwalter in der Verordnung lautet. Zum Thema „nachhaltige Geldanlagen“ existieren bereits einige Blogbeiträge, weshalb wir uns an dieser Stelle auf den Inhalt sowie das Ziel der neuen OffenlegungsVO konzentrieren und am Ende skizzieren, wie wir uns hierzu vorerst platzieren werden.
Welche Ziele verfolgt die OffenlegungsVO?
Auf den Punkt gebracht verfolgt die neue Verordnung zwei große Ziele: Zum einen soll es künftig klare und eindeutige Kriterien geben, was unter einer „nachhaltigen“ Vermögensverwaltung zu verstehen ist. Zum anderen sollen mit dieser Verordnung die Akteure des europäischen Kapitalmarktes in den sogenannten „Green Deal“ der EU-Kommission eingebunden werden. Unserer Ansicht nach sind das gute sowie nachvollziehbare Ziele, welche die EU-Kommission verfolgt. Denn wie wir an dieser Stelle berichteten, gab es bisher keine Regelungen, was unter der Bezeichnung „nachhaltiges Finanzprodukt“ oder „nachhaltiges Investment“ genau zu verstehen ist. Dem sogenannten „Greenwashing“, also dem einfachen „grünen Anstrich“ von konventionellen Finanzprodukten war somit Tür und Tor geöffnet.
Die Eckpfeiler der OffenlegungsVO
Vorab muss erwähnt werden, dass die nachfolgenden Eckpfeiler grundsätzlich auf Internetseiten sowie in den „vorvertraglichen Informationen“ veröffentlicht werden müssen. Zur besseren Übersichtlichkeit nachfolgend unsere Zusammenfassung der Verpflichtungen für Vermögensverwalter:
- Im Rahmen des Artikel 3 werden Vermögensverwalter verpflichtet, „Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken“ zu veröffentlichen. Hier geht es um generelle unternehmerische Erwägungen und Prozesse zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, welche sich auf die Anlagestrategien der Vermögensverwaltung beziehen.
- Artikel 4 behandelt die Berücksichtigung der „wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. „Nachhaltigkeitsfaktoren“ sind definiert als „Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung“. Die genauen Einzelheiten des Artikel 4 sind noch nicht festgelegt, das aktuelle Arbeitspapier (wohl über 190 Seiten stark) wird voraussichtlich Ende April/Anfang Mai seitens der EU-Kommission verbindlich verabschiedet.
- Artikel 5 umfasst die Pflicht, darzulegen, inwiefern die Vergütungspolitik der Vermögensverwalter „mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht“. Hierunter kann verstanden werden, ob Nachhaltigkeitsziele in der künftigen Vergütung eine Berücksichtigung finden.
- In den weiteren wesentlichen Artikeln 6, 8 und 9 werden die Anforderungen an eine „nachhaltige Vermögensverwaltung“ definiert, wobei auch hier noch einige Einzelheiten erst im weiteren Verlauf des Jahres entschieden werden.
Nachhaltig oder nicht nachhaltig?
Die Gretchenfrage für jeden Vermögensverwalter lautet nun: Kann und möchte ich eine „nachhaltige“ Vermögensverwaltung im Sinne der OffenlegungsVO anbieten oder nicht? Und hier wird es ab 2022, mit Inkrafttreten der Einzelheiten für die Artikel 4, 8 und 9, interessant. Denn dann wird sich zeigen, ob ein sog. „Greenwashing“ weiterhin möglich ist.
Unsere Positionierung und unsere Meinung
Das Thema „Nachhaltigkeit“ ist in unserer Bank seit vielen Jahren ein wichtiges Thema, wobei wir Nachhaltigkeit nicht allein anhand ökologischer Faktoren definieren. Als Bank sehen wir „Nachhaltigkeit“ in vier zentralen Handlungsfeldern verankert und haben beispielhaft in diesem Zuge bereits im Jahr 2017 unseren hauseigenen Nachhaltigkeitsfonds ins Leben gerufen. Seit dieser Zeit setzen wir uns in der Abteilung Portfoliomanagement sehr intensiv mit der Analyse von Aktien unter „nachhaltigen Aspekten“, also Ökologie, Sozialbelangen und Unternehmensführung, auseinander. Diese Analysen finden Einfluss in der Aktienauswahl unserer Vermögensverwaltung „Family Office-Strategie“. Wobei wir uns der Grenzen des „Machbaren“ sowie den allgemeinen Anforderungen an eine Vermögensverwaltung sehr bewusst sind. So gibt es Anlageklassen, welche für die Konstruktion von gemischten Anlagestrategien wichtig sind, allerdings unter dem Blickwinkel der Nachhaltigkeit keine Relevanz für „nachhaltige Investments“ haben (konkret: Absolute Return Produkte). Und es gibt Grenzen bei verfügbaren Daten, anhand welcher ein „echter“ nachhaltiger Effekt auf Unternehmensebene messbar wäre (konkret: durchschnittliche Stundenlöhne der beauftragten Subunternehmer). Von daher lautet unsere Positionierung wie folgt: Nachhaltigkeit ist uns schon lange wichtig und wird selbstverständlich in unserem Investitionsprozess berücksichtigt. Dennoch bieten wir vorerst aufgrund der Grenzen des derzeit Machbaren keine „nachhaltige“ Vermögensverwaltung im Sinne der OffenlegungsVO an.