Die Vorabpauschale auf Investmentfonds wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und erstmals 2019 berechnet. Da der sogenannte Basiszinssatz in den Jahren 2020 und 2021 negativ war, wurde keine Vorabpauschale erhoben, nun also wird diese zu Jahresbeginn auf Basis der Daten 2023 wieder erhoben.
Was ist die Vorabpauschale?
Sie beziffert einen fiktiven Ertrag, welchen Anleger im Laufe des vorangegangenen Jahres mit ihren Fondsanteilen erzielt haben. Darauf wird Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. Ein in 2018 verfolgtes Ziel war, dass mithilfe der Vorabpauschale alle Investmentfonds steuerlich gleichbehandelt werden, d.h. es spielt keine Rolle, ob sie in Deutschland oder im Ausland aufgelegt wurden und ob ihre Erträge ausgeschüttet oder thesauriert (also umgehend wieder angelegt) werden.
Wie berechnet sich die Vorabpauschale?
Die Berechnung der Vorabpauschale übernimmt die depotführende Bank. Relevant sind der Basiszins, der Basisertrag, der Rücknahmepreis zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres, der Anteilspreis zu Beginn des aktuellen Kalenderjahres und die Höhe einer etwaigen Ausschüttung. Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank festlegt, für das Jahr 2023 beträgt er 2,55%. Der Basisertrag entspricht 70% des Basiszinssatzes multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Beginn des Kalenderjahrs. Mit diesen Angaben lässt sich nun die Vorabpauschale berechnen. Um dies zu veranschaulichen haben wir hier vier Varianten bzw. unterschiedliche Beispiele für Sie:
Variante 1 zeigt das Beispiel eines Investmentfonds ohne Ausschüttung. Bei Investmentfonds mit Ausschüttung sind Variante 3 (hier übersteigt die Ausschüttung den Basisertrag) und die Variante 4 (hier übersteigt die Ausschüttung den Basisertrag nicht) von Bedeutung.
Achtung: Teilfreistellung!
Um die Höhe der fälligen Abgeltungssteuer zu bestimmen, muss eine weitere Steuerregel berücksichtigt werden, die mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt wurde: die Teilfreistellung. Sie greift sowohl bei der Vorabpauschale als auch bei Ausschüttungen und variiert je nach Fondstyp. Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil bleiben 15 Prozent der Erträge von der Steuer verschont, bei Aktienfonds mit mehr als 50 Prozent Aktienanteil sind es 30 Prozent. Bei Immobilienfonds mit mehr als 50 Prozent Immobilienanteil sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei. Investiert der Fonds überwiegend in ausländische Immobilien, sind sogar 80 Prozent von der Steuer befreit.
Die Fondsanteile wurden im Jahresverlauf 2023 neu erworben – was zählt dann?
Wer mit einem Sparplan investiert, hat am Jahresende mehr Fondsanteile im Depot als zu Jahresbeginn. Gleiches gilt, wenn ein Fondsanteil unabhängig von einem Sparplan erst im Laufe des Jahres erworben wurde. Dann wird die Vorabpauschale anteilig berechnet: Für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht, vermindert sie sich um ein Zwölftel.
Bei Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale berücksichtigt
Wenn Anleger ihre Fondsanteile veräußern, wird der steuerpflichtige Gewinn wie folgt berechnet: Verkaufspreis der Fondsanteile minus Kaufpreis minus Vorabpauschale, die dem Anleger während seiner Besitzzeit zugerechnet wurde. Wer also schon während der Laufzeit höhere Steuern gezahlt hat, muss beim Verkauf der Fondsanteile nicht mehr so tief in die Tasche greifen. Verkaufen Anleger ihre Fondsanteile mit Verlust, kommt es ebenfalls zu einem Abzug der Vorabpauschale. Hierdurch erhöht sich der steuerliche Veräußerungsverlust.
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Quellen: Union Investment, Handelsblatt
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